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Kinderzuschlag
Um Familien zu unterstützen, die durch die Coronakrise Einkommenseinbußen erleiden, wird der Zugang zum Kinderzuschlag (maximal 185 Euro pro Monat) stark vereinfacht.
Das Einkommen der Eltern wird nicht mehr für die vergangenen sechs Monate geprüft, es reicht der Einkommensbescheid des letzten Monats vor Antragstellung und die Vermögensprüfung wird stark vereinfacht. Es wird eine einmalige Verlängerung der Kinderzuschlagszahlung für die Bestandsfälle geben.
Kinderbetreuung
Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder selbst übernehmen müssen, weil Kitas und Schulen aufgrund der CoronaEpidemie geschlossen sind und keine anderweitige zumutbare Betreuung möglich ist, werden für den Verdienstausfall entschädigt. Im InfektionsschutzGesetz wird festgelegt, dass die Entschädigung 67 Prozent des Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen betragen kann.
Mieter
Derzeit kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird. Nun soll Mietern wegen privater, aber auch gewerblicher Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden dürfen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Pandemie ursächlich für die Nichtzahlung ist. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber bestehen, sie muss nachgezahlt werden. Auch Belastungen aus Verbraucherdarlehensverträgen bis zum 30. Juni 2020 kann durch Stundung Rechnung getragen werden.
Hartz IV
Um soziale Härten aufgrund der Coronakrise abzumildern, werden u. a. die Zugangsbeschränkungen für die Grundsicherung und die Sozialhilfe gelockert. So werden die notwendige Vermögensprüfung und die Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunfts und Heizungskosten ab dem 1. März 2020 befristet deutlich vereinfacht.
Hinzuverdienstgrenze
Um in der Coronakrise Rentner aus dringend benötigten Berufen leichter zurückzuholen, wird die für sie geltende jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben – diese Regelung wird bis zum Jahresende 2020 befristet.
Saisonarbeit
Um die Probleme der Saisonarbeit insbesondere in der Landwirtschaft zu mildern, wird außerdem befristet die Zeitgrenze für geringfügige Beschäftigung in Form der kurzzeitigen Beschäftigung auf fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet.